Informationen in Sachen Sporttreiben während des derzeitigen Lockdowns

     

    02.November 2020, von Stadtsportverband Neuss e.V. 

     

    Liebe Vertreterinnen, liebe Vertreter der Neusser Sportvereine,

     

    anbei sende ich Ihnen/Euch eine Information des Landessportbundes NRW, welche versucht, die zum Teil noch offenen Fragen zu der aktuellen Corona-Schutzverordnung zu beantworten.

    Dies ist eine Hilfestellung, die allerdings noch durch kommunale und individuelle Rahmenbedingungen in einzelnen Sportarten, wie z.B. beim Tennis, Wassersport, Hundesport, Profisport, etc., durch die Kommune ergänzt werden müssen. Hieran arbeitet derzeit das Sportamt auf Hochtouren und informiert die Vereine, sobald hier die rechtssicheren Rahmbedingungen geklärt sind.

    Dieses Schreiben ist mit dem Sportamt abgestimmt!

    Wir bitten um entsprechende sensible und verantwortungsvolle Handhabung der Verordnung und Empfehlungen, da es ja um unserer aller Gesundheit geht!

     

    Alles Gute und mit sportlichen Grüßen

     

    Ihr

    Stadtsportverband Neuss

     

     

     

    An die Mitgliedsorganisationen des Landessportbundes NRW

    Präsidium und Leiterkreis z. K.

    Staatskanzlei NRW z. K.

     

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    liebe Kollegen*innen in den Verbänden und Bünden,

     

    am Donnerstag hatten wir Ihnen die Beschlüsse von Bund und Ländern zur Kenntnis gegeben, am Freitag ist die neue Coronaschutzverordnung des Landes NRW veröffentlicht worden, die ab morgen, 2.11.2020, gilt:

     

    https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/201030_coronaschutzverordnung_vom_30._oktober_2020.pdf

     

    Uns alle beschäftigen folgende Fragen:

    I. Welcher Sport ist im November noch möglich?

    II. Können die von Fachverbänden und Landessportbund NRW getragenen Sportschulen geöffnet bleiben?

    III. Wie steht es um die Hilfsprogramme?

     

    Komplex I: Welcher Sport ist im November noch möglich?

    Folgende Erläuterungen der Staatskanzlei NRW zu den teilweise auslegungsfähigen Formulierungen der CoronaSchVO haben wir heute erhalten:

     

    a. Welche Sportaktivitäten sind in § 9 (1) Satz 1 unter „Freizeit- und Amateursportbetrieb“ erfasst?

    Unter Freizeit- und Amateurspielbetrieb ist der gesamte Trainings- und Wettkampfbetrieb zu verstehen.

     

    b. Was ist in §9 (1) Satz 2 unter „Individualsport“ zu verstehen?

    Unter Individualsport wird die selbstorganisierte, individuell betriebene Sportausübung verstanden. Ausgeschlossen ist jeglicher Kontaktsport. Der Individualsport in geschlossenen Räumlichkeiten, z. B. in Sporthallen, Gymnastikräumen oder ähnlichen Funktionsräumen, ist nicht gestattet (Achtung Ausnahme Reitsport! Siehe §9 (5) der CoronaSchVO). Auf Außensportanlagen und im öffentlichen Raum darf er ausgeübt werden. Die Abstandsregeln gemäß Paragraph 2 der CoronaSchVO sind in jedem Fall einzuhalten. Zulässig ist der Individualsport alleine, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstands, jedoch begrenzt auf zehn Personen.

     

    c. Ist Individualsport auch als organisierter Trainingsbetrieb möglich?

    Organisierter Trainings- und Sportbetrieb ist nicht gestattet, ebenso die Ausübung von Mannschaftssport.

     

    d. Ist Mannschaftssport erlaubt?

    Organisierter Trainings- und Sportbetrieb ist nicht gestattet, ebenso die Ausübung von Mannschaftssport.

     

    Beispiele zu a. bis d.

    ·           Im Tennissport ist ein Einzel erlaubt, ein Doppel nicht, auch nicht mit Mitgliedern des eigenen Hausstandes (Mannschaftssport).

    ·           Ein Golfplatz kann öffnen und an jedem Loch können z. B. maximal zwei Personen oder bis zu zehn Personen aus einem Hausstand spielen.

    ·           Das Lauftraining von zwei Spielern einer Spielsportmannschaft ist maximal zu zweit gestattet. Technikübungen mit dem Ball zu zweit sind gestattet.

    ·           Leichtathletische Disziplinen können alleine, zu zweit oder mit Mitgliedern des eigenen Hausstandes betrieben werden.

    ·           Sport im Park, z.B. Yoga oder Pilates, alleine, zu zweit oder mit Personen des eigenen Hausstandes, ist gestattet.

     

    e. Welche Mannschaften fallen unter die Ausnahmeregelungen des § 9 (3) für Profiligen?

    Unter Profiligen werden Ligen/Mannschaften gefasst, deren Sportlerinnen und Sportler überwiegend ihren Lebensunterhalt aus dieser Tätigkeit bestreiten.

    Anmerkung des Landessportbundes NRW: Prüfen Sie bitte als Verantwortliche für den Spielbetrieb einer Liga gewissenhaft, ob das o. g. Kriterium gegeben ist. In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! oder Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! . Wir werden dann schnellstmöglich eine Klärung beim Land zur Ihrer Anfrage erbitten.

     

    f. Welche Sportler*innen können an den Bundes- und Landesstützpunkten nach § 9 (4) trainieren?

    Das Training an den Bundes- und Landesstützpunkten ist in den olympischen Sportarten für die Kaderstufen OK, PK, EK, NK1, NK2 und im paralympischen Sport für die Kaderstufen PAK, PK, TK, NK1, NK2 sowohl im kontaktfreien Sport als auch im Kontaktsport in und auf den zum Stützpunkt gehörenden Sportanlagen zulässig. Die allgemeinen Regeln zum Hygieneschutz sind einzuhalten.

     

    g. Ist die Durchführung von Rehabilitationssport in Vereinen möglich?

    Nach § 12 (2) ist der Rehabilitationssport im Sportvereinen und im Fitnessstudios nicht gestattet. Er ist nur erlaubt, wenn er unter der Anleitung von Dienstleistern im Gesundheitswesen durchgeführt wird.

     

    Komplex II: Können die von Fachverbänden und Landessportbund NRW getragenen Sportschulen geöffnet bleiben?

    Hierzu können wir keine einheitliche Antwort geben. Der Landessportbund NRW wird seine beiden Sport- und Erlebnisdörfer sowie sein Sport- und Tagungszentrum ab morgen (2.11.2020) bis zum 30.11.2020 schließen. Grundlage unserer Entscheidung ist, dass angesichts der Ausführungen unter I. kaum noch eine Nutzung der Sportanlagen möglich ist und ein Betrieb schon deswegen keinen Sinn mehr macht. Außerdem sind nach §7 (1) 3. der CoronaSchVO Bildungsangebote des Sports untersagt.

    Da, wo Landes- oder sogar Bundestützpunkte für Kaderathleten*innen in die Sportschulen von Fachverbänden integriert sind, stellt sich die Situation anders dar, siehe oben Frage f.

    Limitierender Faktor für den Betrieb dürfte auch die Bewirtschaftung der Kantinen sein, die zwar allgemein zulässig ist, aber nach unserer Interpretation der CoronaSchVO wahrscheinlich mit weiteren Auflagen verbunden werden wird (z. B. nur zwei Personen pro Tisch).

    Wir empfehlen den Schulträgern, als Grundlage für ihre Entscheidungen wie bisher in erster Linie eine Abstimmung mit den lokalen Behörden vorzunehmen.

     

    Komplex III: Wie steht es um die Hilfsprogramme?

    Das Land NRW ermöglicht derzeit zwei Hilfsprogramme für den organisierten Sport, die über den Landessportbund NRW abgewickelt werden.

     

    1. Soforthilfe Sport des Landes NRW

    Es sind noch Anträge bis 15.11.2020 möglich. Wir haben das Land gebeten, das Programm angesichts des erneuten Lockdowns nochmals und über den Jahreswechsel hinaus zu verlängern. Gefördert werden 60 Prozent von nachgewiesenen Unterdeckungen in einem Drei-Monats-Zeitraum, maximal 50 TSD Euro. Mehrfache Anträge in aufeinander folgenden Phasen des Förderprogramms sind möglich. Antragsberechtigt sind Vereine, Verbände und Bünde. Die Abwicklung erfolgt über das Förderportal des Landessportbundes NRW https://foerderportal.lsb-nrw.de/startseite .

     

    2. Coronahilfe Profisport NRW

    Ab heute, 1.11.2020, können Anträge über das Förderportal des Landessportbundes für die Coronahilfe Profisport NRW gestellt werden. Antragsberechtigt sind Vereine oder Spielbetriebsgesellschaften der Vierten Ligen, die aufgrund des Corona-bedingten Entfalls von Ticketeinnahmen in eine wirtschaftliche Notsituation geraten. Das Land Nordrhein-Westfalen kompensiert einen Teil dieses durch das Verbot von Zuschauerbesuchen verursachten Ausfalls von Ticketeinnahmen. Die Hilfe wird ab einem nachgewiesenen Einnahmeausfall von mindestens 2.500 Euro netto gewährt und ist auf maximal 60 Prozent des Netto-Einnahmeausfalls und maximal 800 TSD Euro begrenzt. Die Abwicklung erfolgt über das Förderportal des Landessportbundes NRW https://foerderportal.lsb-nrw.de/startseite .

     

    Bundeshilfen

    Zu den mit dem erneuten Lockdown angekündigten Bundeshilfen für schließungsbedingte Umsatzausfälle von Vereinen im Monat November liegen uns noch keine Informationen vor.

     

    Liebe Sportfreunde,

    wir arbeiten mit Hochdruck daran, der Politik Lösungen anzubieten, wie es mit einem verantwortungsvollen Sporttreiben ab dem 1.12.2020 weiter gehen kann. Auch unsere Forderung nach der Aufrechterhaltung des Schulsports und der außerunterrichtlichen Bewegungsangebote in Kindertagesstätten und in Schulen haben wir bereits nachdrücklich und schriftlich beim Ministerpräsidenten und bei unserer Sportstaatssekretärin platziert.

    Bleiben Sie untereinander und mit uns im Gespräch, damit wir gemeinsam weiter für den Vereinssport in NRW kämpfen können. Wir setzen uns für Trotzdem Sport! ein. Bleiben Sie gesund und starten Sie morgen optimistisch in die Woche.

     

    Mit freundlichem Gruß

     

    Ihr                                Ihr

    Stefan Klett                  Dr. Christoph Niessen

    Präsident                      Vorstandsvorsitzender

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