Erreichen der Inzidenzstufe 1 - Information Sportamt der Stadt Neuss

     

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    wie gestern bereits mitgeteilt hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW ( MAGS ) für den Rhein-Kreis-Neuss das Erreichen der Inzidenzstufe 1 gem. CoronaSchVo NRW festgestellt; die damit verbundenen Lockerungen treten gem. Verordnung des MAGS ab dem 11.06.21 in Kraft. Die für die Kreise und kreisfreien Städte jeweils geltenden Inzidenzstufen, das Datum des Inkrafttretens sowie die für das Land geltende Inzidenzstufe finden Sie tagesaktuell unter www.mags.nrw.de/inzidenzstufen.

    Am gestrigen Mittwoch wurde eine weitere Ergänzung der CoronaSchVo veröffentlicht, die ich dieser Mail als Anlage beifüge; für den Sportbetrieb haben sich darin keine Änderungen ergeben.

    Von erheblicher Bedeutung für unseren Sportbetrieb ist der Umstand, dass ebenfalls ab dem 11.06.21 auch für das Land NRW die Inzidenzstufe 1 gilt. Damit entfällt gem. § 14 Abs. 4 Nr. 6 CornaSchVo NRW in der aktuellen Fassung für den Rhein-Kreis-Neuss die Notwendigkeit der Vorlage eines negativen Testergebnisses, Impfausweises oder Genesungsnachweises bei der Sportausübung.

    Ab Freitag, dem 11.06.21 ist der Sportbetrieb im Rahmen des Amateur- und Freizeitsports in folgenden Konstellationen erlaubt:  

    • Kontaktsport im Freien sowie in geschlossenen Räumen einschließlich Fitnessstudios mit bis zu 100 Personen bei sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit
    • In geschlossenen Räumen: auch hochintensives Ausdauertraining ( insbesondere Indoor-Cycling, HIIT und anaerobes Schwellentraining ) mit bis zu 15 Personen und Mindestabstand, wenn die Räume vollständig durchlüftet und mit viruzid wirkenden Luftfiltern ausgestattet sind

      

    Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen von Sportanlagen, einschließlich der Jugendräume sowie Räume zum Umkleiden und Duschen, ist unter Beachtung der allgemeinen Hygieneanforderungen ( Abstandsgebot !! ) nach § 6 CoronaSchVo NRW zulässig. Personenansammlungen in Eingangsbereichen sowie im Bereich von Materialausgaben etc. sollten vermieden werden.

    Wichtig:
    Basis für die Nutzungszeiten in Hallen sind die für das Sommerhalbjahr 2021 angemeldeten Trainingszeiten bzw. der Belegungsplan des Sommerhalbjahrs 2020, falls Sie in diesem Jahr aufgrund der Unsicherheiten auf eine Anmeldung verzichtet haben. Ich gehe davon aus, dass nach Wegfall der Testpflicht die zur Verfügung stehenden Trainingszeiten nahezu vollständig wahrgenommen werden sollen. Falls einzelne Gruppen zunächst noch auf das Hallentraining verzichten möchten, bitte ich um kurze Mitteilung, damit die Hausmeister vor Ort nicht vergeblich auf das Erscheinen von Gruppen warten müssen.  
     

    Sowohl in Turnhallen als auch auf den Bezirkssportanlagen ist die Nutzung von Duschen und Umkleiden unter Beachtung der allgemeinen Hygieneanforderungen nach § 6 CoronaSchVo NRW  zulässig ( Abstandsgebot! ).
    Ich erinnere daran, dass alle Personen, die sich im Rahmen einer außerschulischen Nutzung in einem Schulgebäude oder auf einem Schulgrundstück aufhalten, verpflichtet sind, mindestens eine Alltagsmaske zu tragen. Die Maskenpflicht gilt nicht während der Sportausübung, jedoch sollten Personenansammlungen in Eingangsbereichen sowie im Bereich von Materialausgaben unbedingt vermieden werden. vermeiden.   


    Zuschauer:

    Der Zutritt von Zuschauerinnen und Zuschauern zu Sportveranstaltungen im Freien ist zulässig:

    -  mit bis zu 100 Personen bei sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit, wenn die Regelungen zum Mindestabstand gesichert eingehalten werden ( § 14 Abs. 2 Nr. 6a CoronaSchVo )


    -  auch mehr als 1000 Personen, höchstens aber einem Drittel der regulären Zuschauerkapazität, unter Beachtung der Maßgaben von § 14, Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6b CoronaSchVo:  
       = bei fest zugewiesenen Sitz- oder Stehplätze, sichergestellter besonderer Rückverfolgbarkeit für die Sitz- oder Stehplätze gem. § 8 Abs. 2 CoronaSchVo sowie Einhaltung der Vorschriften zum
          Mindestabstand, wobei bei festen Sitzplätzen eine Besetzung im Schachbrettmuster ausreicht

    Der Zutritt von Zuschauerinnen und Zuschauern zu Sportveranstaltungen in Innenräumen ist zulässig:

    -  mit bis zu 1000 Personen, höchstens aber einem Drittel der regulären Zuschauerkapazität, mit Negativtestnachweis ( `GGG´) auf fest zugewiesenen Sitz- oder Stehplätzen,, sichergestellter besonderer
       Rückverfolgbarkeit für die Sitz- und Stehplätze gem. § 8 Abs. 2 CoronaSchVo sowie Einhaltung der Vorschriften zum Mindestabstand, wobei bei festen Sitzplätzen eine Besetzung im Schachbrettmuster
       ausreicht.  

    Jugendräume/Gastronomie:

    Mit Erreichen der Inzidenzstufe 1 in Land und Kommune ist die Nutzung von Außen- und Innengastronomie ab 11.06.21 gem. § 19 Abs. 4 i. V. m. § 19 Abs. 3 Nr. 2 auch ohne Negativtest unter folgenden Voraussetzungen erlaubt:

    - wenn den Gästen ein Sitz- oder Stehplatz an Tischen oder Theken fest zugewiesen wird, die einfache Rückverfolgbarkeit sichergestellt ist und die Mindestabstände gem. § 4 Abs 2 CoronaSchVo gewahrt
      sind

    Die Verantwortung für die Sicherstellung und Einhaltung der vorgenannten Regelungen sowie der Allgemeinen Infektionsschutz- und Hygieneregelungen obliegt dem organisierenden Verein.

    Abschließend wünscht Ihnen das gesamte Team des Sportamtes einen erfolgreichen und unbeschwerten Wiedereinstieg in den lange vermissten Sportbetrieb. Bei Rückfragen zu den geltenden Regelung stehen wir Ihnen unter den bekannten Telefonnummern gerne zur Verfügung.

    Mit freundlichen Grüßen

    Im Auftrag

    Margareta Leutschaft
    Stadt Neuss – Sportamt
    Rheinstr. 18
    41460 Neuss

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