Wiedereröffnung des Sportbetriebs im Rahmen der Corona-Pandemie

    07.Mai 2020, von Stadtsportverband Neuss e.V.

    Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

    Liebe Vereinsvertreterinnen, liebe Vereinsvertreter,

    anbei finden Sie den §4 „Sport“ der heute veröffentlichten Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zur Information.

    Spezifische Rahmenbedingungen für unsere Kommune werden derzeit vom Sportamt der Stadt Neuss erarbeitet.

    Sobald diese zur Verfügung stehen, werden wir Sie umgehend informieren.

    Gleichzeitig finden Sie hier Empfehlungen bei der Wiedereröffnung des Sportbetriebs des Landessportbundes NRW sowie eine Checkliste, die Ihnen eine Hilfestellung darstellen soll:

    https://www.vibss.de/fileadmin/Vereinsmanagement/Coronavirus/2020-05-07_Wiedereroeffnung-Sportbetrieb_Leitfaden-Trainer-UEL.pdf

     

    § 4 Sport

    (1) Untersagt ist jeglicher Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen (einschließlich Fitnessstudios und Tanzschulen), soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

    (2) Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden können Ausnahmen von Absatz 1 für das Training an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten zulassen.

    (3) Ausgenommen von Absatz 1 sind der Sportunterricht an den Schulen und die Vorbereitung auf oder die Durchführung von schulischen Prüfungen, sportpraktische Übungen im Rahmen von Studiengängen sowie das Training von Berufssportlern auf und in den von ihrem Arbeitgeber bereitgestellten Trainingseinrichtungen.

    (4) Ausgenommen von Absatz 1 sind der Sport- und Trainingsbetrieb im Breiten- und Freizeitsport auf öffentlichen oder privaten Freiluftsportanlagen sowie im öffentlichen Raum, wenn dieser kontaktfrei durchgeführt wird, geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zwischen Personen (auch in Warteschlangen) sichergestellt sind. Die Nutzung von Dusch- und Waschräumen, Umkleide-, Gesellschafts- und sonstigen Gemeinschaftsräumen sowie das Betreten der Sportanlage durch Zuschauer sind bis auf weiteres untersagt; bei Kindern unter 12 Jahren ist das Betreten der Sportanlage durch jeweils eine erwachsene Begleitperson zulässig.

    (5) Abweichend von den Absätzen 1 und 4 sind der Reitsport, Reitunterricht, Voltigieren und Kutschfahren auch in Reitschulen, Reithallen und sonstigen nicht unter freiem Himmel befindlichen Reitsportanlagen zulässig, wenn geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zwischen Personen sichergestellt sind; die Nutzung von Dusch- und Waschräumen, Umkleide-, Gesellschafts- und sonstigen Gemeinschaftsräumen sowie das Betreten der Reitsportanlage durch Zuschauer sind bis auf weiteres untersagt, bei Kindern unter 12 Jahren ist das Betreten der Reitsportanlage durch jeweils eine erwachsene Begleitperson zulässig.

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